Die neue, ab dem 25.01.2021 gültige Coronaschutzverordnung verlängert die bekannten Einschränkungen für den organisierten Sport. Das bedeutet, dass weiterhin auch der Individualsport auf öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen verboten ist. Kommunale und vereinseigene Sportanlagen bleiben geschlossen. Für Profiligen und Berufssportler gilt unverändert: Es handelt sich um Sportler*innen, die überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten. Training an den nordrhein-westfälischen Bundes- und Landesleistungsstützpunkten (Definition unverändert: Sportler*innen der Kaderstufen OK, PK, EK, NK1 und NK2 in olympischen Sportarten und für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1 und NK2 in paralympischen Sportarten). Der Landessportbund NRW empfiehlt darüber hinaus, in allen Sportvereinen, -verbänden und -bünden den Sportbetrieb wo eben möglich auch darüber hinaus zu unterlassen, um zum Ziel der Kontaktminimierung beizutragen.
Liebe Athletinnen und Athleten, liebe Mitglieder. Aufgrund der Entwicklung um das Coronavirus sehen wir uns weiter veranlasst, den Trainings - und Wettkampfbetrieb ruhen zu lassen. Die neue »CSchVO (zunächst gültig bis zum 10.01.2021) bringt weitere Einschränkungen für den organisierten Sport mit sich.
Wörtlich heißt es: „Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Der Zugang zu den Einrichtungen ist entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.“
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